5.5.4 Apothekenbetriebserlaubnis

5.5.4 Apothekenbetriebserlaubnis

Kapitel 5.4.1 ließ erkennen, dass die Gründung einer Apotheke bislang ein nahezu vollkommen analoger Vorgang ist. Dennoch können Kommunen durch den Einsatz digitaler Mittel dem Gründer zumindest den Einstieg erleichtern. Hier sind vor allem Gemeinden in Baden-Württemberg, z.B. Schwetzingen, Reilingen oder Esslingen, aufgefallen, da diese Gemeinden die Apothekenbetriebserlaubnis auf ihren Seiten mit einem Text des Landes im Verzeichnis der Dienstleistungen führen, selbst wenn die Zuständigkeit beim jeweiligen Regierungspräsidium liegt. Auf diese Weise erhalten Gründer, die sich, allein schon zur Gewerbeanmeldung, zunächst einmal auf den Seiten ihrer Gemeinde erkundigen, einen Überblick über das Verfahren, die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen sowie die zuständige Behörde.

Eine Möglichkeit, die digitale Gründung einer Apotheke in Zukunft zu erleichtern, besteht im Verzicht auf einzelne Unterlagen bzw. die Beglaubigung vorhandener Unterlagen. Allerdings liegt die Entscheidung darüber nicht zuletzt beim Land, das entweder über eine Landesbehörde die Erlaubnis selbst erteilt oder zumindest die Verwaltungsvorschrift zum Erlaubnisverfahren erlässt.