4.2.3 Die 14 TOP-Leistungen zur Geschäftslage „Unternehmensstart und Gewerbezulassung“

4.2.3 Die 14 TOP-Leistungen zur Geschäftslage „Unternehmensstart und Gewerbezulassung“

Da die OZG-Leistungen teilweise bereits hochaggregierte Konstrukte von Einzelleistungen sind, wurde zusätzlich geprüft, ob die ausgewählten Gründungskonstellationen auch die wichtigsten Einzelleistungen der Geschäftslage „Unternehmensstart und Gewerbezulassung“ abbilden. Für das Projekt „TOP 100 Wirtschaft“ wurden die acht wichtigsten Geschäftslagen bzw. die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen für Unternehmen identifiziert. Grundlage bot wiederum der LeiKa, dessen Einzelleistungen in Geschäftslagen strukturiert wurden (BMWi 2017, S. 16). Zu diesen TOP 100 gehören 14 Einzelleistungen aus der Geschäftslage „Unternehmensstart und Gewerbezulassung“, die anhand ihrer Häufigkeit und Bürokratiebelastung sowie anhand der Zahl betroffener Unternehmen ausgewählt wurden (BMWi 2017, S. 26). Unter diesen 14 Einzelleistungen befinden sich drei Leistungen, die nicht zu den Kernprozessen der Unternehmensgründung gehören, weil sie Beratungsleistungen beinhalten oder nur spezifische Einzeltätigkeiten von Unternehmen betreffen. Weiterhin wurde die Verwaltungsleistung „Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Tätigkeit“ ausgeklammert, da es sich hier um eine komplexe Ermessensentscheidung seitens der zuständigen Behörde handelt (§ 21 AufenthG), die im Rahmen des Mystery Shoppings nicht untersucht werden konnte11. Unberücksichtigt blieb zudem die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses, wobei der Gründer einer Apotheke ebenfalls eine ärztliche bzw. amtsärztliche Bescheinigung vorlegen muss. Die übrigen in Tabelle 2 dargestellten Leistungen werden von mindestens einer der ausgewählten Gründungskonstellationen abgedeckt, wobei es jedoch Unterschiede zwischen den Kommunen gibt12:

11 I.d.R. entscheidet bereits der bestehende Aufenthaltsstatus, ob ein Recht zur Unternehmensgründung besteht, so dass es keiner separaten Verwaltungsleistung bedarf. EU-Bürger und ein Großteil der Geflüchteten können in Deutschland (de jure) selbstständig tätig werden. Eine wesentliche Ausnahme sind Geduldete (Aufenthaltstitel gemäß § 60a AufenthG), denen die Unternehmensgründung untersagt ist.
12 Beispielsweise ist ein „Auszug aus dem Insolvenzregister“ für die Erlaubnis der Maklertätigkeit nicht überall notwendig. Gemäß § 34c GewO muss der angehende Makler seine Zuverlässigkeit belegen. Welche konkreten Dokumente dazu vorgelegt werden müssen, variiert aber zwischen den Kommunen.