5.5.3 Maklererlaubnis

5.5.3 Maklererlaubnis

Wie bei der Eintragung in die Handwerksrolle ist der digitale Reifegrad auch bei der Maklererlaubnis in erster Linie durch das Angebot der Landesportale determiniert. In Bezug auf die hier untersuchte Erlaubnis haben die Mystery Shopper wiederum in Hessen und Schleswig-Holstein besonders viele Merkmale digitaler Reife gefunden, wobei sich allerdings die Gründe dafür zwischen diesen beiden Portalen unterscheiden. Der EA in Hessen hat die Beantragung der Maklererlaubnis sehr weitgehend in die Gewerbeanmeldung integriert und somit die Transaktion erleichtert. Der Gründer muss jedoch die von der Kommune verlangten Nachweise selbst beschaffen und dann als Datei im Portal hochladen. In Schleswig-Holstein hingegen muss der Gründer bei einer Beantragung über den EA einen Teil dieser Unterlagen nicht selbst besorgen. Allerdings ist die Beantragung in Schleswig-Holstein ein eigenes Verfahren, das nicht unmittelbar in die Gewerbeanmeldung integriert ist.

Von dem Angebot in Hessen profitieren auch Gemeinden, die einer elektronischen Übermittlung eigentlich ablehnend gegenüberstehen, wie das – stellvertretend auch für andere Kommunen genannte und in Kapitel 5.4.1 bereits erwähnte – Beispiel Darmstadt in Abbildung 57 illustriert. Die Integration des Hessenfinders auf der Seite zur Maklererlaubnis führt die Aufforderung der Stadt zum persönlichen Erscheinen ad absurdum.

Wie bei der Beantragung der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung verweisen längst nicht alle Erlaubnisbehörden auf ein bereits vorhandenes Angebot des Landesportals. Dies trifft nicht nur für die Kommunen zu, sondern auch für die Industrie- und Handelskammern, die in Schleswig-Holstein und Niedersachsen für die Erteilung der Maklererlaubnis zuständig sind.

Betrachtet man nicht den gesamten Prozess der Beantragung, sondern nur einzelne Teile, fällt auf, dass Berlin und Hamburg einen besonders hohen Grad der Integration in Bezug auf die für die Maklererlaubnis verlangten Unterlagen aufweisen, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Während Berlin auf der Seite zur Beantragung sämtliche Unterlagen zur Besorgung mit Links hinterlegt hat, besorgt die Erlaubnisbehörde in Hamburg, wie in Kapitel 5.4.5 bereits erwähnt, auf Wunsch alle Unterlagen intern.