4.2.1 Ansatz über die Verwaltungsleistungen zur Geschäftslage „Unternehmensstart und Gewerbezulassung“

4.2.1 Ansatz über die Verwaltungsleistungen zur Geschäftslage „Unternehmensstart und Gewerbezulassung“

Inwieweit die ausgewählten Gründungen die ganze Bandbreite an Verwaltungsleistungen abdecken, kann aufgrund der Vorarbeiten zur Umsetzung des OZG gut überprüft werden. Der Begriff der „Verwaltungsleistung“ entstammt der Debatte um Verwaltungsmodernisierung, die sich in Deutschland durch das sogenannte Neue Steuerungsmodell (NSM) entfaltete. Aus rechtlicher Perspektive gewann der Begriff jedoch erst durch das OZG an Bedeutung (Stocksmeier und Hunnius 2018, S. 4). § 1 Satz 1 OZG verpflichtet Bund und Länder, „ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.“ Laut der Gesetzesbegründung und nach herrschender Meinung gilt dies auch für die Kommunen, zumal sie staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder und für den Großteil der Verwaltungsleistungen in Deutschland zuständig sind (Herrmann und Stöber 2017, S. 1403)10. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Verwaltungsleistung „das Handeln der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, das nach außen gerichtet ist und auf das die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie freie oder gemeinnützige Träger einen Anspruch haben oder das aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen genutzt oder geduldet werden muss“ (GK FIM 2014, S. 6). Schwierig ist die Abgrenzung einer einzelnen Verwaltungsleistung. Die umfassendste Datenbank zu Verwaltungsleistungen ist der LeiKa (Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung), der Verwaltungsleistungen der Kernverwaltung aller administrativen Ebenen und mittelbarer Verwaltungen (z.B. Kammern) beinhaltet und insgesamt circa 5.000 Einträge umfasst (Heuermann 2018, S. 292). Zur OZG-Umsetzung wurden die äußerst kleinteiligen Einträge im LeiKa ergänzt und neu strukturiert (Stocksmeier und Hunnius 2018, S. 7–14). Während der LeiKa ein „Werkzeug für Fachleute der Verwaltungsorganisation“ ist (Heuermann 2018, S. 293), sollte der darauf aufbauende OZG-Umsetzungskatalog die Nutzersicht stärken. Der OZG-Umsetzungskatalog fasst Verwaltungsleistungen in derzeit 54 Lebensund Geschäftslagen zusammen, die aus insgesamt 575 OZG-Leistungen bestehen, welche wiederum aus den ca. 5.000 Einträgen im LeiKa aggregiert wurden. Die für das Projekt relevanten Leistungen sind in der Geschäftslage „Unternehmensstart und Gewerbezulassung“ verortet. Die Geschäftslage ist in 18 OZG-Leistungen untergliedert, welche die ursprünglich 531 Einträge aus dem LeiKa zusammenfassen. Abbildung 9 illustriert die Strukturierung noch einmal:

10 Nach Auffassung der Bundesregierung sowie des Kommentars zum OZG verstößt die Einbeziehung der Kommunen nicht gegen das Aufgabenübertragungsverbot (Art. 84 Abs. 1. S. 7 GG), da nur Modalitäten der Aufgabenwahrnehmung geregelt, aber keine neuen Aufgaben begründet würden. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die für das Projekt relevanten Verwaltungsleistungen im Bereich der Gewerbeangelegenheiten nicht zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen, dem Kern der kommunalen Selbstverwaltung, gehören, so dass die rechtlichen Grenzen für die Einbeziehung in das OZG vergleichsweise niedrig sind (Denkhaus/Richter/Bostelmann, EGovG/OZG 2019, S. 322–323).