4.2 Spezifikation des Erhebungsgegenstandes

4.2 Spezifikation des Erhebungsgegenstandes

Nachdem die Auswahl der Kommunen erfolgt war, galt es zu entscheiden, welche Art von Gründungen bzw. welche Verwaltungsleistungen durch das Mystery Shopping detailliert untersucht werden sollen. Die Projektbeschreibung sieht vor, dass nur Verwaltungsleistungen einbezogen werden, die als Kernprozesse einer Gründung zu verstehen sind. Dazu gehören alle Verfahren, die de jure notwendig sind, um als Unternehmen grundsätzlich, unabhängig vom Umfang und einzelnen speziellen Tätigkeiten, wirtschaftlich tätig zu werden. Alle Verwaltungsleistungen, die beratenden Charakter haben oder eine finanzielle Förderung der öffentlichen Hand betreffen, sollten keine Berücksichtigung finden. Die Gründungen, die im Rahmen des Mystery-Shopping-Ansatzes bearbeitet werden sollten, mussten weder nach Wirtschaftszweig noch nach Unternehmensgröße repräsentativ für das derzeitige Gründungsgeschehen sein. Ziel war es auch nicht besonders innovative oder technologisch fortschrittliche Branchen auszuwählen. Vielmehr sollten die ausgewählten Gründungen eine möglichst große Bandbreite an Verwaltungsleistungen abbilden, die als Kernprozesse einer Gründung verstanden werden können. Folgende Gründungskonstellationen wurden deshalb ausgewählt:

  • Tischlerei Müller: Handwerksbetriebe benötigen mehrere spezifische Verwaltungsleistungen. Der Tischler muss für seine Gewerbetätigkeit die Erfüllung qualifikatorischer Voraussetzungen entsprechend der HwO belegen und sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Die Unternehmensgründung im Handwerk hat überdies die Besonderheit, dass der Gründer – sofern das Unternehmen nicht als Kapitalgesellschaft gegründet wird – in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsund beitragspflichtig ist.
  • Apotheke Meier e.K.: Die Apotheke ist die komplexeste der ausgewählten Gründungskonstellationen, da der Gründer persönliche und qualifikatorische Voraussetzungen gemäß ApBetrO erfüllen muss und zudem bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Geschäftsräume bestehen. Neben dem Gewerbeamt ist gegebenenfalls somit auch die Mitwirkung des kommunalen Bauamtes notwendig.
  • Immobilienmakler Schmitz GmbH: Die Vermittlung von Immobilien ist gemäß § 34c GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Der Gründer muss im Gegensatz zum Apotheker nur seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Um die dazu notwendigen Dokumente zu erhalten, muss der angehende Makler jedoch weitere Verfahren durchlaufen, die bereits als prioritär für die Digitalisierung unternehmensbezogener Verwaltungsleistungen identifiziert wurden (s.a. Kapitel 4.2.3). Der Immobilienmakler steht hier exemplarisch für viele erlaubnispflichtige Gewerbe, da die Anforderungen an die verschiedenen Wirtschaftszweige sehr ähnlich sind.

Die empirischen Erkenntnisse lassen sich auf beliebige andere Branchen, nicht zuletzt auf Startups im IT-Bereich, übertragen. Solche wirtschaftspolitisch im Fokus stehenden Unternehmen benötigen zur Gründung in der Regel nur einen Teil der mit den genannten Gründungskonstellationen erfassten Verwaltungsleistungen.