5.4.3 Ausfertigung der Meldungen und Anträge

5.4.3 Ausfertigung der Meldungen und Anträge

Nachdem ein Gründer die Gewerbeanmeldung oder das Erlaubnisverfahren gefunden hat und bevor er die Meldung oder den Antrag versenden kann, muss er die- oder denselben noch ausfertigen. Sofern ihm dazu kein Portal zur Verfügung steht, erleichtert ihm gegebenenfalls ein elektronisch ausfüllbares Formular sein Vorhaben. Abbildung 51 zeigt, dass selbst diese einfache Form der Digitalisierung nicht von allen Behörden genutzt wird. Insbesondere die für die Apothekenbetriebserlaubnis zuständigen Behörden scheinen – wie sich auch an den anderen Merkmalen der Digitalisierung offenbart – noch nicht in der digitalen Welt angekommen zu sein.

Inwieweit die Digitalisierung den Aufwand für die Ausfertigung der Gewerbeanmeldung reduziert, lässt sich anhand der Erfahrungen der Mystery Shopper aufgrund der dicht beieinanderliegenden Zeiten in Abbildung 49 nur eingeschränkt feststellen. Auffallend ist lediglich, dass die Mystery Shopper die Gewerbeanmeldung in kommunalen Portalen im Verhältnis häufiger unter fünf Minuten erledigten. Dies könnte darin begründet sein, dass einige der beobachteten Portale sich nur auf die Gewerbeanmeldung konzentrieren und sich dementsprechend leicht der Zugang für den Gründer gestaltet.

Nicht in diesen Zeiten berücksichtigt ist der Aufwand für die Anmeldung an einem Portal, der allerdings laut Erfassung im Schnitt nur mit zwei Minuten zu Buche schlägt, was in etwa dem Aufwand zur Ausfertigung einer E-Mail oder eines Briefes entsprechen dürfte.

Ähnlich der Gewerbeanmeldung sind die Anträge für die betrachteten Erlaubnisse mit einem überschaubaren Zeitaufwand verbunden:

Auch die differenzierte Betrachtung nach Nutzung einer Portallösung lässt aufgrund der geringen Fallzahlen und Abstände keine belastbaren statistischen Erkenntnisse zu. Auf Basis der verfügbaren Daten und Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung scheinen die Unterschiede in der Erfassung zum einen durchaus in der Ausgestaltung des jeweiligen Formulars und den verfügbaren Informationen zum Verfahren (vgl. Kapitel 5.1.2), zum anderen aber auch in der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Verfassers begründet zu sein.

Eine Möglichkeit, die Ausfertigung von Anträgen zu beschleunigen, ist die Übernahme von bereits an anderer Stelle eingegebenen oder verfügbaren Daten (Once Only Principle). Eine solche Übernahme konnte in der Untersuchung jedoch nur festgestellt werden, wenn der Mystery Shopper einen Erlaubnisantrag im Portal zur Gewerbeanmeldung direkt mitbeantragen konnte. In diesen Fällen ist der erfasste Aufwand tendenziell ein wenig niedriger, was jedoch aufgrund des nur geringen Unterschieds und der lediglich 17 Fälle jeweils für die Eintragung in die Handwerksrolle und die Maklererlaubnis statistisch nicht überbewertet werden darf.