5.4.5 Beizufügende Unterlagen

5.4.5 Beizufügende Unterlagen

Eine wesentliche Determinante des Aufwands einer Unternehmensgründung sind die einer Gewerbeanmeldung oder einem Erlaubnisantrag beizufügenden Unterlagen. Ein Teil dieser Unterlagen – z.B. der Personalausweis oder ein Zeugnis – liegt dem Gründer bereits vor und kann im ungünstigsten Fall per Scan in einem Portal hochgeladen oder einer E-Mail beigefügt werden. Für die Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in die Handwerksrolle gilt dies auch. Für die Makleroder Apothekenbetriebserlaubnis muss der Gründer jedoch erst noch mehr oder weniger aufwendig andere Unterlagen beantragen. So können für die Beantragung einer Maklererlaubnis bis zu sechs weitere Anträge für die folgenden Bescheinigungen notwendig werden:

Noch umfangreicher als bei der Maklererlaubnis sind die Unterlagen zur Beantragung einer Apothekenbetriebserlaubnis. In der Erfassung wurden insgesamt 24 verschiedene Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen gezählt. Allerdings sind davon ebenfalls nur sechs wiederum bei einer Behörde zu beantragen:

Die Häufigkeit, mit der die einzelnen Bescheinigungen verlangt werden, variiert ebenso wie die Zahl der Bescheinigungen, die die jeweilige Kommune verlangt. Während einigen bayerischen Erlaubnisbehörden das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister genügen, müssen Gründer in anderen Kommunen alle sechs Bescheinigungen vorlegen. Die Beweggründe einer Erlaubnisbehörde, einzelne Unterlagen zu verlangen oder eben auch davon abzusehen, sind zwar in der Theorie erklärbar, auf Basis der Stichprobe aber nur bedingt nachvollziehbar. So verlangen Sachbearbeiter zusätzliche Unterlagen, wenn sie andernfalls fürchten, ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommen zu können oder nicht rechtskonform zu handeln (Schorn 2012). Die Gewerbeordnung legt mit den in § 34c Abs. 2 genannten Versagungsgründen der Behörde das Führungszeugnis, den Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nahe. Dennoch bleibt der Verwaltung ein Ermessensspielraum, womit sie sowohl mehr als auch weniger Unterlagen verlangen kann. Tatsächlich unterscheiden sich die Verwaltungsvorschriften der Länder zur Durchführung des § 34c GewO, die selbst die in der Gewerbeordnung bereits nahegelegten Unterlagen nicht immer vollständig nennen. Der Sachbearbeiter einer Ordnungsbehörde legte in einem der Interviews dar, dass die Kommune die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nicht einfordert, weil sie nur Dokumente verlangte, die sich aus einer Vorschrift ergeben. Allerdings ergibt sich die Bescheinigung des Insolvenzgerichts nicht nur aus der Gewerbeordnung, sondern wird auch in der Verwaltungsvorschrift des betreffenden Bundeslandes explizit genannt. Umgekehrt verlangt die Kommune eines anderen Bundeslandes drei über die in der Verwaltungsvorschrift des Landes genannten Unterlagen hinaus.

Die Unterschiede im Umfang der zur Apothekenbetriebserlaubnis verlangten Unterlagen lassen sich zum Teil durch Landesrecht erklären, vor allem, wenn ein Landesamt als Erlaubnisbehörde fungiert. Tatsächlich verlangen nicht alle Bundesländer eine Baugenehmigung, sondern begnügen sich mit einer Beschreibung der Räume. Des Weiteren war die Bescheinigung der Zuverlässigkeit durch die Apothekerkammer nicht erforderlich, wenn die Kammer selbst für die Erlaubnis zuständig ist.

Ein Hemmnis für die digitale Unternehmensgründung, das in der Stichprobe vor allem die Apothekenbetriebserlaubnis, aber in einem Fall auch die Handwerkskarte betrifft, ist das Verlangen beglaubigter Dokumente. In 90 % der Fälle musste ein Apotheker seine Approbation persönlich oder in beglaubigter Form vorlegen, und in einem Fall verlangte sogar die Handwerkskammer bei Beantragung per Briefpost den Qualifikationsnachweis in beglaubigter Form.

Zur Reduktion des Umfangs der zu beantragenden Unterlagen steht den Erlaubnisbehörden neben dem Verzicht auf selbige die Möglichkeit offen, die gewünschten Unterlagen ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Von dieser Möglichkeit machen die Industrieund Handelskammern bei Beantragung über den EA Schleswig-Holstein, die Stadt Hamburg und die Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen Gebrauch. Darüber hinaus kann der Gründer prinzipiell den EA beauftragen, Bescheinigungen einzuholen. Direkt online über ein Portal war dies jedoch nur in Brandenburg möglich. Am weitesten geht Hamburg, wo die Stadt auf Wunsch alle verlangten Unterlagen in Form des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister sowie der Bescheinigung in Steuersachen für den Gründer einholt. Hier kommt Hamburg zupass, dass die Stadt nicht nur Meldebehörde für die Einholung des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister ist, sondern als Bundesland auch die Hoheit über die Finanzbehörden hat. Allerdings erfolgt die Beantragung nicht digital, sondern rein analog per Briefpost.