5.4.2 Authentifizierung und Versand

5.4.2 Authentifizierung und Versand

Um das Angebot eines Portals nutzen zu können, muss der Gründer an irgendeiner Stelle des Verfahrens seine Identität erklären. Bei einer Gewerbeanmeldung genügt dazu oftmals eine einfache Versicherung, so dass sich ein Teil der Portale auch ohne Zugangsdaten nutzen lassen. Andere Portale ermöglichen optional oder verlangen ausschließlich eine Authentifizierung mittels Benutzername und Passwort oder die Anmeldung an einem Bürgerkonto bzw. mit der eID des neuen Personalausweises:

Den Mystery Shoppern offenbarten sich unabhängig von der Art des Portals unterschiedliche Authentifizierungsformen. Auffallend ist lediglich, dass den Mystery Shoppern in den Bundesländern, in denen der EA für das Portal zuständig ist, keine Anmeldung über die eID oder ein Bürgerkonto angeboten wurde.

Die geringe Bedeutung, die die eID und das Bürgerkonto in den Gründungen der Mystery Shopper hatten, ist insofern problematisch, als dass in den Gesprächen alle dazu befragten Interviewpartner angaben, dass die eID bzw. das damit angemeldete Bürgerkonto das präferierte Instrument zur Authentifizierung sei. Grundsätzlich ließe sich so auch einer rechtlich verlangten Schriftform nachkommen, wobei allerdings nicht immer Einigkeit bzw. Sicherheit über eine eventuelle Schriftformerfordernis sowie das erforderliche Niveau der Authentifizierung besteht:

  • Während die Mitarbeiter in den Verwaltungen in der Regel bei der Beantragung einer Erlaubnis nach § 34c GewO von einer Schriftformerfordernis ausgehen, ist beim EA Schleswig-Holstein eingangs der Beantragung der Erlaubnis zu lesen: „Mangels Schriftformerfordernisses und Formularzwangs ist die elektronische Beantragung rechtswirksam und ausreichend.“
  • Die für Digitalisierung zuständige Stelle einer Gemeinde berichtete, dass in den Fachbereichen eine Verunsicherung darüber bestünde, ob die eID unter Beachtung des § 126a BGB als Schriftformersatz genügt. Aus diesem Grund verlangt die Gemeinde für einzelne Anträge eine qualifizierte elektronische Signatur.

Eine starke Authentifizierung erscheint nicht zuletzt deshalb sinnvoll, weil für eine medienbruchfreie Übermittlung nicht nur die Erfassung, sondern auch der Versand elektronisch erfolgen muss. Wie zu erwarten, mussten die Mystery Shopper, die ein Portal ohne Zugangsdaten nutzten, einen Teil der Gewerbeanmeldungen letztlich dann doch per Briefpost oder mittels einer am Ende des Verfahrens vorzunehmenden Authentifizierung versenden. Überraschend in Abbildung 46 sind allerdings erstens der hohe Anteil der Meldungen, die tatsächlich ohne weitere Authentifizierung vorgenommen werden konnten und zweitens die Fälle, in denen der Mystery Shopper trotz Anmeldung mittels eID oder Nutzerkonto zum postalischen Versand oder nochmaligen Authentifizierung aufgefordert wurde.

Im Rahmen der Qualitätssicherung haben sich zwei mögliche Ursachen dazu offenbart:

  • Eine Gemeinde bewirbt bereits das vom Land bereitgestellte Bürgerkonto mit Authentifizierung per eID und nutzt auch zur Gewerbeanmeldung die digitale Erfassungsmaske, die ebenfalls vom Land angeboten wird, hat aber die Authentifizierung für die Gewerbeanmeldung mittels des Bürgerkontos noch nicht fertig implementiert, so dass am Ende des Prozesses der Gründer zum Ausdrucken der Gewerbeanmeldung aufgefordert wird.
  • Eine andere Gemeinde hat ein eigenes Portal mit Authentifizierung per eID bzw. Bürgerkonto implementiert, verweist zur Gewerbeanmeldung aber auf das Landesportal, zu dem sich der Gründer dann nochmals mit seinem Bürgerkonto anmelden muss.

In den wenigen Fällen, in denen eine Erlaubnis nicht direkt im Portal zur Gewerbeanmeldung, sondern gesondert in einem Portal beantragt wurde, konnten die Mystery Shopper mit der jeweils gewählten Form der Authentifizierung den Antrag dann auch ohne weitere Authentifizierung versenden. Ausgenommen davon sind die Bauanträge, die in jedem Fall nur per Briefpost übermittelt oder persönlich abgegeben werden durften.

Bleibt die Frage, wie die Anträge zum Erhalt der Bescheinigungen, die einem Erlaubnisantrag beizufügen sind und vom Gründer selbst besorgt werden müssen, versendet werden können. Abbildung 47 zeichnet dazu ein deutliches Bild:

Die Mystery Shopper besorgten die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis in der Regel über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, das auch hinlänglich kommuniziert wird. Mit deutlichem Abstand folgt die Flurkarte, die zumindest für einige Gemeinden schon online beantragbar ist, wobei hier zum Teil die Gemeinden selbst und zum Teil Landesämter zuständig sind. Alle anderen Bescheinigungen – mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts der Stadt Baden-Baden, die über das Portal der Stadt beantragt werden kann – können allenfalls informell per E-Mail oder Telefon, meistens jedoch nur per Briefpost oder persönlich beantragt werden.

Abschließend gehört zum Versand auch die Rückübermittlung der Bescheinigung bzw. der Erlaubnis. Mit Ausnahme der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal, die immer als PDF-Datei übermittelt wird, stellen elektronische Bescheinigungen und Erlaubnisse noch die Ausnahme dar. Möglich ist, dass die Behörden hier aus Angst vor Fehlern auf den elektronischen Versand lieber verzichten. So sah zumindest die Sachbearbeiterin einer Ordnungsbehörde in den Gesprächen bei dem elektronischen Versand gesiegelter Dokumente noch einen Klärungsbedarf. Dennoch konnte bei der Erfassung festgestellt werden, dass der EA in Hessen und die Stadt Hamburg den Gewerbeschein bereits als PDF-Datei versenden. Auch die Flurkarte wird da, wo sie auch elektronisch beantragt werden kann, als PDF-Datei angeboten.