5.4.1 Angebote zur elektronischen Übermittlung

5.4.1 Angebote zur elektronischen Übermittlung

Obwohl vorrangig Gemeinden in die Stichprobe der Erfassung eingegangen sind, auf deren Seiten zumindest eine Möglichkeit zur elektronischen Gewerbeanmeldung existiert, fanden die Mystery Shopper dennoch in mehr als einem Fünftel der Gemeinden kein entsprechendes Angebot. Zum Teil ist dies darin begründet, dass die Gemeinden tatsächlich keine elektronische Anmeldung anbieten (vgl. Kapitel 4.1.7), zum Teil – wie in Kapitel 5.1.1.2 bereits erläutert – in der mangelnden Erkennbarkeit der Angebote.

Ein weiterer – in Abbildung 43 allerdings nicht zum Ausdruck kommender – Grund, warum in Brandenburg eine Anmeldung nicht elektronisch erfolgen konnte, betrifft spezielle erlaubnispflichtige Gewerbe. Denn grundsätzlich können Gründer ihr Gewerbe über den EA elektronisch anmelden, wobei sie in der Erfassungsmaske wie üblich ihre Tätigkeit angeben müssen. Im Fall des Apothekers jedoch stellt das Portal fest, dass die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis nicht über das Portal zu beantragen ist, weshalb das Portal den Gründer zur Unternehmensgründung einschließlich Gewerbeanmeldung an die zuständige Gemeinde verweist.

Im Rahmen der Qualitätssicherung ist zudem aufgefallen, dass in fünf Fällen zwar ein Portal, das eine elektronische Anmeldung suggerierte, angeboten wurde, dem Gründer nach Anmeldung dennoch nur die Möglichkeit einer Anmeldung der Briefpost zur Verfügung stand. Außerdem berichteten zwei Mystery Shopper von toten Links zum offerierten Portal (s.a. Kapitel 4.1.6).

Während der hohe Anteil elektronischer Angebote zur Gewerbeanmeldung in Abbildung 43 schlicht dem Umstand geschuldet ist, dass die Stichprobe der Gemeinden nach der Existenz eines solchen Angebots erstellt wurde, folgt die Häufigkeit des Angebots einer elektronischen Erlaubnisbeantragung schon wieder eher dem Zufall, nicht zuletzt weil die Zuständigkeiten oftmals nicht bei der Gemeinde liegen.

In jeweils 17 Fällen konnte die Eintragung in die Handwerksrolle sowie die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34c GewO direkt über das Portal zur Gewerbeanmeldung mitbeantragt werden. Bei den verbleibenden in Abbildung 44 dargestellten Fällen sind Angebote zur elektronischen Beantragung entweder gar nicht vorhanden oder eher selten und beschränken sich mit wenigen Ausnahmen auf die Dienste der Landesportale. Die einzige in der Stichprobe gefundene Erlaubnisbehörde mit einem eigenen elektronischen Angebot ist die Handwerkskammer für Unterfranken, in deren Portal die Gründer die Eintragung in die Handwerksrolle online vornehmen können.

Selbst wenn die Kommune dem Gründer das Angebot des Landes zur Verfügung stellt, zeigen sich mitunter die schon in den vorangegangenen Kapiteln erwähnten Vorbehalte der Erlaubnisbehörde. Z.B. führen die Städte Darmstadt und Frankfurt a.M. auf ihren Seiten den Link zum EA Hessen, weisen aber in der Seite zur Erlaubnis außerdem darauf hin, dass das persönliche Erscheinen zwingend notwendig ist.

Einen Sonderfall schließlich kann der Bauantrag darstellen. So darf der Gründer etwa in Hamburg das Bauantragsverfahren zwar selbst online durchführen, muss aber im Verfahren einen qualifizierten Entwurfsverfasser benennen (s.a. Kapitel 5.5.5).