Brauchen Sie ein zweites „Stilles Örtchen“?

An dieser Stelle wollen wir mit einem Vorurteil aufräumen, das uns auch bei unserer Umfrage auf der BAU 2017 begegnet ist: Nein Sie brauchen kein zweites mobiles Toilettenhäuschen!

Grundsätzlich sind die rechtlichen und tatsächlichen Arbeitsumstände für alle Mitarbeiter gleich. Viele kleine und mittlere Bauunternehmen (KMU-Bau) befürchten allerdings, mit der Einstellung von Frauen im gewerblichen Bereich sowohl im Betrieb als auch auf den Baustellen einigen Aufwand betreiben zu müssen, um das realisieren zu können. Ist aber eine zweite „Dixi-Toilette“ immer erforderlich?

Zur Beantwortung dieser Frage schauen wir uns die Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) an: Maßgebend ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten –Sanitärräume– (ASR A4.1). Hier heißt es unter Punkt 4, Absatz 6: Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.

Unter Punkt 7, Absatz 7 ist zu lesen:
Des Weiteren ist in Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten eine Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen bei einer zeitlich nach Geschlecht getrennten Nutzung durch weibliche und männliche Beschäftigte möglich, sofern eine wirksame Belüftung gewährleistet ist.

Für Baustellen gilt Punkt 8.1, Absatz 3:
Abweichend von Punkt 4, Absatz 6 kann auf Baustellen bis 21 Beschäftigte auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Bei mehr als sechs Beschäftigten je Beschäftigungsgruppe (männlich und weiblich), sind getrennte Sanitärräume erforderlich.

Weicht die Anzahl der weiblich und männlich Beschäftigten von den oben genannten Größenordnungen ab, gilt die ArbStättV. Hier sind dann insbesondere die im Anhang der Verordnung unter Punkt 4 genannten Vorgaben für Sanitär-, Pausen- und Bereitschafträume, Kantinen, Erst-Hilfe-Räume und Unterkünfte zu beachten. Besondere Bestimmungen gelten im Übrigen auch für schwangere und stillende.

Aber Bauunternehmen, die gar keine Frauen, nicht einmal im kaufmännischen Bereich, beschäftigen, sind sehr selten. Bitte beachten Sie: bei nur einer Mitarbeiterin in der Verwaltung greift bereits die Arbeitsstättenverordnung. Da ist es doch unerheblich, ob noch eine weitere Frau im gewerblichen Bereich dazu käme.

Also seien Sie mutig! Mittels der nachfolgenden Checkliste sehen Sie, ob Sie bereits innerbetrieblich gerüstet sind. Unsere Praxisempfehlungen im vorderen Kapitel unterstützen Sie dabei, weibliche Auszubildende und Fachkräfte gut in Ihr Unternehmen zu integrieren (Seite 48-50). Sie werden sehen, es ist nicht so schwierig, wie Sie vielleicht denken.