1. Schritt: Arbeitsunfähigkeit feststellen

Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßig festzustellen, welche Mitarbeiter unter den Geltungsbereich des BEM fallen. Es ist unerheblich, ob der Betroffene ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Hier einige Faktoren zur Ermittlung der BEM-Fälle:

  • Innerhalb eines Jahres: Maßgebend ist nicht das Kalenderjahr, es zählen die vergangenen zwölf Monate.
  • Länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig: Ist ein Mitarbeiter langfristig am Stück arbeitsunfähig zählt die 42-Tage-Grenze. Handelt es sich um wiederholte Arbeitsunfähigkeit mit kürzeren Abwesenheiten, wird die Grenze in der Regel auf die Arbeitswoche bezogen. Bei einem Vollzeitbeschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche wird so bereits bei 30 Tagen die Grenze erreicht, bei einer Drei-TageWoche bereits bei 18 Tagen.
  • Arbeitsunfähig: Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht nur auf Krankschreibungen. Bereits der erste Tag einer Krankmeldung wird beim BEM mit eingerechnet. Bei der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich, ob es sich um eine oder mehrere Diagnosen handelt.