Betriebliches Eingliederungsmanagement – vom Einzelfall lernen

Krankheitsbedingte Fehlzeiten lassen sich kaum vermeiden und verursachen Kosten. Es sollte also in Ihrem Interesse liegen, die Fehlzeiten so zu reduzieren, dass sie sich im „normalen“ Rahmen halten. Dazu dient unter anderem das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit länger erkrankter Beschäftigter wieder (vollständig) herzustellen und zu erhalten sowie für alle Beschäftigten Verbesserungen in der Arbeitsorganisation und -gestaltung zu erreichen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ein entsprechendes Angebot zu machen, wenn die Voraussetzungen bei einem Mitarbeiter gegeben sind.

§ 84 Abs. 2 SGB IX im Wortlaut

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).“

Der Nutzen für Ihr Unternehmen

Sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten können von einer strukturierten Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements profitieren:

  • Sie sparen Kosten durch weniger Fehlzeiten.
  • Der Mitarbeiter kann produktiv und sinnvoll im Betrieb eingesetzt werden. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann so vermieden werden.
  • Der betroffene Mitarbeiter wird bei der Wiederherstellung und dem Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit unterstützt. Er behält seine Arbeit, die immer wesentlicher Teil der sozialen Teilhabe ist.

Um BEM erfolgreich umsetzen zu können, sollten Sie klar festlegen, wer verantwortlich für den Prozess ist und wer welche Rolle für die Begleitung und Steuerung übernimmt. Sehr wichtig ist es, verbindliche Regeln zu Datenschutz und Vertraulichkeit des BEM aufzustellen. Zudem muss geklärt werden, wie mit der Einbeziehung Dritter (wie Therapeuten) umzugehen ist.

Diagnosen spielen beim BEM keine Rolle und fallen unter den Datenschutz. Dem Beschäftigten steht frei zu entscheiden, welche Gesundheitsdaten weitergegeben werden dürfen.

So sollte es nicht sein

„Ich habe in einem Gespräch zur Wiedereingliederung den Wunsch eines Mitarbeiters entgegengenommen, von einer Führungsposition in eine Sachbearbeitungsfunktion versetzt zu werden, da er sich der psychischen Belastung nicht mehr gewachsen fühlte. Seitdem ist er bei seinen Kollegen unten durch. Schwäche ist hier nicht gefragt.“ Personalverantwortlicher eines mittelständischen Produktionsunternehmens

So können Sie vorgehen: