1. Schritt: Arbeitsunfähigkeit feststellen
Sie sind als Arbeitgebende verpflichtet, regelmäßig festzustellen, welche Mitarbeitenden unter den Geltungsbereich des BEM fallen. Es ist unerheblich, ob die oder der Betroffene ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Hier einige Faktoren zur Ermittlung der BEM-Fälle:
- Innerhalb eines Jahres: Maßgebend ist nicht das Kalenderjahr, es zählen die vergangenen zwölf Monate.
- Länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig: Ist eine bzw. ein Beschäftigter langfristig am Stück arbeitsunfähig, zählt die 42-Tage-Grenze. Handelt es sich um wiederholte Arbeitsunfähigkeit mit kürzeren Abwesenheiten, wird die Grenze in der Regel auf die Arbeitswoche bezogen. Bei Vollzeitbeschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche wird so bereits bei 30 Tagen die Grenzeerreicht, bei einer Drei-Tage-Woche bereits bei 18 Tagen.
- Arbeitsunfähig: Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht nur auf Krankschreibungen. Bereits der erste Tag einer Krankmeldung wird beim BEM mit eingerechnet. Bei der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich, ob es sich um eine oder mehrere Diagnosen handelt.
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