Import

Nationale Vorschriften
Es gibt in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften. Sie betreffen z.B. die Etikettierung, die beim Import zu beachten ist, z.B. für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse.
Weitere Informationen: IHK sowie Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: www.bmel.de

Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
In den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gibt es (noch) unterschiedlich hohe Mehrwertsteuersätze. Aus diesem Grund werden Lieferungen durch Unternehmen an Unternehmen im Käuferland besteuert (Erwerbsbesteuerung). Dafür muss auf den Rechnungen sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Lieferanten als auch des Beziehers angegeben sein. Für private Kunden fällt in der Regel die Mehrwertsteuer im Verkäuferland an. Für den Versandhandel mit Privatpersonen, für die es je nach Land Lieferschwellen gibt, oder für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs, gibt es Sonderregelungen. Die USt-IdNr. erteilt das Bundeszentralamt für Steuern: www.bzst.bund.de

Import aus Drittländern
Generell ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern ohne besondere Förmlichkeiten möglich.
Dennoch gibt es für bestimmte Waren Einfuhrbeschränkungen oder gar -verbote.

Einfuhrbeschränkungen oder -verbote
Textilien und Bekleidung z.B. aus Nordkorea dürfen aus handelspolitischen und wirtschaftspolitischen Gründen nur in beschränkten Mengen eingeführt werden. Bestimmte andere Produkte dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden: z.B. international geschützte, vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten (Washingtoner Artenschutzabkommen).

Wenn für die Einfuhr eine Mengenbegrenzung gilt, muss geklärt werden, ob und welche Kontingente noch zur Verfügung stehen. Sind Kontingente verfügbar, muss für diese Produktgruppen eine Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Bundesbehörde eingeholt werden. Zudem gibt es Einfuhrverbote auf Grund von Embargos.
Weitere Informationen gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): www.bafa.de

Einfuhrlizenzen
Zuweilen ist für bestimmte Waren eine Einfuhrlizenz erforderlich. Für welche Waren das gilt, lässt sich anhand des Zolltarifs der EU ermitteln: www.ezt-online.de
Wer eine Einfuhrlizenz braucht, muss rechtzeitig vor der Einfuhr bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit dem EU-einheitlichen Vordruck (Einfuhrlizenz-AGRIM) die Genehmigung zur Einfuhr beantragen. Auskünfte erteilt das BLE telefonisch: www.ble.de

Kennzeichnungen
Für Importwaren gelten zahlreichen Kennzeichnungs- und Schutzvorschriften. Sie leiten sich aus deutschen und EU-Vorschriften ab: z.B. für Lebensmittel, Kosmetika und Medizinprodukte. Dazu kommen die EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung für Maschinen, elektrische und elektronische Apparate, Spielwaren usw.

Import-Dokumente
Rund um das Thema Import tauchen immer wieder dieselben Fragen auf:

  • Unter welchen Voraussetzungen darf eine Ware importiert werden?
  • Was ist beim Zoll zu beachten?
  • Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Wo sind sie erhältlich?

Zollerleichterungen Entwicklungsländer: Präferenznachweis Ursprungszeugnis Form A (UZ Form A)
Die EU und einige andere Industrieländer gewähren zahlreichen Entwicklungsländern Zollpräferenzen. Damit soll bestimmten Waren mit Ursprung in diesen Entwicklungsländern ein leichterer Zugang zum EU-Markt ermöglicht werden.

Kontakt: www.zoll.de

Zollerleichterungen Partnerländer: Präferenznachweis Warenbescheinigungen EUR.1 und A.TR

Die EU hat neben einseitigen Zollpräferenzen mit zahlreichen Ländern bilaterale Abkommen geschlossen. Das bedeutet, dass Zölle für den Import von Waren, die in diesen Ländern hergestellt werden, reduziert sind oder wegfallen. Im Rahmen der Zollunion EU-Türkei gilt als Präferenznachweis die Warenbescheinigung A.TR für gewerbliche EU-Ware. Das gilt auch für gewerbliche Waren aus Drittländern, für die die Einfuhrabgaben in die EU entrichtet worden sind.

Kontakt: www.zoll.de

Überwachungsdokument
Einer besseren Beobachtung ungewöhnlicher Einfuhrentwicklungen im Bereich der einfuhrgenehmigungsfreien Einfuhr von Nicht-EU-Waren dient das Überwachungsdokument. Dabei geht es vor allem um bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Ländern.

Kontakte:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):www.bafa.de
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: www.ble.de

Internationale Einfuhrbescheinigung/Wareneingangsbescheinigung
Der Importeur von Waffen, Munition, Rüstungsgütern und ähnlichen Waren (auch Computern für Präzisionswerkmaschinen) kann von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine Internationale Einfuhrbescheinigung und eine Wareneingangsbescheinigung zukommen zu lassen. Die Internationale Einfuhrbescheinigung ist in der Regel Voraussetzung dafür, dass eine Ausfuhrgenehmigung im Exportland erteilt wird. Die Wareneingangsbescheinigung bestätigt den Eingang der Ware im Bestimmungsland.
Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): www.bafa.de

Zollanmeldung und Einfuhr
Zur Zollanmeldung dient das elektronische Verfahren ATLAS. Einzelzollanmeldungen sind auch über das so genannte „Einheitspapier“ möglich. Erforderlich ist dabei die Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten. Bei einem Warenwert über 20.000 Euro wird zudem eine Zollwertanmeldung verlangt.
Kontakt: www.zoll.de