Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März in Kraft tritt, eröffnet allen Arbeitgebern, die händeringend nach Fachkräften suchen, neue Möglichkeiten. Denn es dürfen jetzt aus sogenannten Drittstaaten auch Fachkräfte mit einer beruflichen Ausbildung kommen, egal aus welchem Beruf. Bisher galt das nur für Akademiker, bei Fachkräften musste die Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob nicht eine inländische Fachkraft zu Verfügung stünde. Diese Vorrangprüfung fällt weg. An der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU ändert das neue Gesetz nichts, sie bleibt erhalten.

Nun ist nicht zu erwarten, dass ab 1. März reihenweise Bewerberinnen und Bewerber aus aller Herren Länder vor der Tür stehen, denn das Verfahren ist nach wie vor an klare Regeln gebunden.

Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis sind

  • die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses. Das ist besonders wichtig, denn damit bekommen inländische Arbeitgeber die Gewissheit, dass die ausländische Fachkraft vergleichbare Kenntnisse und Kompetenzen hat wie die hierzulande Ausgebildeten. Sie sollen ja schließlich auch dasselbe verdienen.
  • ein Arbeitsvertrag. Zur Arbeitssuche kann ein Visum für sechs Monate beantragt werden. Häufiger wird es vermutlich vorkommen, dass sich Arbeitgeber und auch die interessierten Fachkräfte aus Drittstaaten Unterstützung suchen. Sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch private Anbieter stehen dafür bereit.

Worauf sollten Arbeitgeber achten?

In manchen Branchen, Pflege, IT, Banken oder Gastronomie, sind Fachkräfte aus Drittstaaten schon häufiger anzutreffen. Für viele andere ist das Neuland und erfordert etwas Vorbereitung. Dafür finden Sie Tipps und Hinweise beim RKW Kompetenzzentrum:

  • Begegnen Sie möglichen Vorbehalten Ihrer Belegschaft gegen Fachkräfte aus dem Ausland mit guten Argumenten, die Sie im Workbook "Vorurteile im Betrieb" finden.