Gebühr zahlen und Nachweis erhalten

Für die Bearbeitung des Antrags fallen Bearbeitungsgebühren an, diese muss die gründende Person im Anschluss an den Versand des Antrags zahlen. Optimal wäre es, wenn diese Gebühren mit den gängigen Zahlungsmethoden des Onlinehandels beglichen werden könnten.

Wie Abbildung 15 zeigt, dominiert bei den untersuchten Gemeinden, die kein Portal benutzen, noch die Bezahlung vor Ort. Bei den einheitlichen Ansprechpartnern und Landesportalen sowie kommunalen Portalen ist die Überweisung per Bescheid die zentrale Zahlungsoption.

Moderne und bequeme Zahlungsmöglichkeiten wie beispielsweise Sofort- überweisung, PayPal, giropay sind bisher kaum verbreitet, ebenso wenig die Zahlungsmöglichkeit via Kreditkarte. Dies überrascht, da eine Entwicklergemeinschaft aus Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen) und Bund mit ePayBL eine Lösung zur Implementierung von innovativen Zahlungsmöglichkeiten bereitstellt. Mittels dieser können Zahlungen via giropay, Kreditkarte, PayPal, paydirekt, Rechnung und Lastschrift implementiert werden, ohne Anpassungen im bestehenden Haushaltssystem vornehmen zu müssen.

Für den digitalen Unternehmensstart bedeutet dieser Befund, dass die Verwaltungsleistung aktuell bei einem Großteil der Gründungen erst verzögert abgeschlossen werden kann. Denn erst wenn die Gemeinde geöffnet ist beziehungsweise der Bescheid die gründende Person erreicht hat, kann die Verwaltungsleistung vollkommen abgeschlossen werden. Zudem kommt es bei der Zahlung vor Ort zum vermeidbaren Medienbruch.

Moderne und bequeme Zahlungsmöglichkeiten wie beispielsweise Sofort- überweisung, PayPal, giropay sind bisher kaum verbreitet, ebenso wenig die Zahlungsmöglichkeit via Kreditkarte.

Da die Mystery Shopper die angefertigten Anträge nicht abgeschickt haben, konnte nicht erhoben werden, wie die Nachweise die gründende Person erreichen. Es liegt allerdings die Vermutung nahe, dass der Gewerbeschein zurzeit noch überwiegend per Post zugesandt wird oder von der gründenden Person (persönlich) abgeholt werden muss. Für die Gründenden wäre es jedoch einfacher, wenn der Nachweis direkt nach Prüfung des Antrags digital zugesandt würde.