Formale Voraussetzungen für Ihre Selbstständigkeit

Haben Sie Ihre Gründungsidee gefunden, müssen Sie prüfen, ob Sie die beruflichen, qualifikatorischen und formalen Anforderungen erfüllen. Denn wenn Sie diese Anforderungen nicht erfüllen, können Sie diese Selbstständigkeit auch nicht ausüben! Daher müssen Sie zuerst herausfinden, wozu Ihre Selbstständigkeit gehört. In Deutschland werden drei Kategorien der Selbstständigkeit unterschieden:

  • Sie machen sich in einem der freien Berufe selbstständig, dann werden Sie Freiberufler,
  • Sie gründen ein Gewerbe, dann werden Sie Gewerbetreibender,
  • oder Sie gründen ein Reisegewerbe, dann werden Sie Reisegewerbetreibender – hier gibt es einige Besonderheiten gegenüber anderen Gewerbetreibenden.

Ausführlichere Informationen finden Sie im Internet: www.wir-gruenden-in-deutschland.de.

Gewerbe
Es gibt zahlreiche Berufe, für die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dies gilt für selbstständige Tätigkeiten im Handwerk, für erlaubnispflichtige Gewerbe und für reglementierte Berufe. Reglementiert bedeutet, dass dieser Beruf ohne eine formale Anerkennung der ausländischen Qualifikation in Deutschland nicht ausgeübt werden darf. Das ist beispielsweise bei Architekten oder Ingenieuren der Fall.

Gewerbe im Handwerksbereich
In Deutschland gibt es zulassungsfreie und zulassungspflichtige Handwerksberufe. Für die 43 zulassungspflichtigen Handwerke sind bestimmte berufliche Qualifikationen vorgeschrieben. Hier sind eine Meisterqualifikation oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich oder die formale Anerkennung einer entsprechenden ausländischen Qualifikation. Verfügen Sie über die notwendige Qualifikation für einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf, beantragen Sie mit dem Nachweis dieser Qualifikation im zweiten Schritt eine Eintragung in die Handwerksrolle. Dort sind alle Selbstständigen in einem zulassungspflichtigen Handwerk aufgelistet. Die Eintragung ist Pflicht. Einen entsprechenden „Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle“ stellen Sie bei der Handwerkskammer in der Region, in der Sie sich selbstständig machen wollen (www.zdh.de).

Für alle übrigen nicht aufgeführten Handwerke sind keine bestimmten beruflichen Qualifikationen erforderlich. Sie müssen sich dann in das Verzeichnis für zulassungsfreie / handwerksähnliche Gewerbe eintragen.

Gewerbe in reglementierten Berufen
Reglementierte Berufe dürfen in Deutschland nur ausgeübt werden, wenn die ausländische Qualifikation mit dem entsprechenden deutschen Beruf gleichwertig ist. Das heißt, Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation stellen. Informationen dazu finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Diese formale Anerkennung benötigen Sie auch, wenn Sie in diesem Beruf ein Gewerbe betreiben wollen.

Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für manche Gewerbe ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Das gilt beispielsweise für Versicherungsmakler oder für Betreiber von privaten Krankenhäusern, Spielhallen oder Wachdiensten. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen nachweisen und beim Gewerbeamt eine Genehmigung für die selbstständige Tätigkeit in dem erlaubnispflichtigen Gewerbe beantragen. Die Voraussetzungen sind nicht für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe gleich, sondern variieren von Beruf zu Beruf.

Die Bestimmungen zu erlaubnispflichtigen Gewerben sind in der Gewerbeordnung (GewO) § 29 bis § 40 geregelt. Haben Sie diese Genehmigungen erhalten, dürfen Sie das erlaubnispflichtige Gewerbe ausüben. Sie können diese Erlaubnis nicht auf andere Personen übertragen und andere Personen können ihre Genehmigung nicht auf Sie übertragen.

Freie Berufe
Die Selbstständigkeit in einem freien Beruf erfordert in den meisten Fällen den Abschluss eines Hochschulstudiums. Es ist jedoch auch möglich, die erforderlichen Kenntnisse für die freiberufliche Tätigkeit durch Selbststudium oder durch eine Berufstätigkeit zu erwerben. Allerdings müssen die erworbenen Kenntnisse dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen. Die freien Berufe werden in Deutschland in drei Kategorien unterteilt: Katalogberufe, ähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe.

Für die meisten Katalogberufe sind bestimmte berufliche Qualifikationen erforderlich. Weitere Berufspflichten können erforderlich werden. Diese Anforderungen gelten für folgende Berufsgruppen: (a) Heilberufe wie Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, (b) rechtsberatende, steuerberatende und wirtschaftsberatende Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und (c) naturwissenschaftliche und technische Berufe, vor allem Ingenieure oder Handelschemiker.

Für eine freiberufliche Tätigkeit in einem ähnlichen Beruf benötigen Sie eine Ausbildung, ein Studium oder eine Weiterbildung. Das trifft beispielsweise auf jemanden zu, der eine Ausbildung als Elektrotechniker hat und sich danach weitergebildet hat, sodass er jetzt die Arbeiten eines Ingenieures übernehmen kann.

Ein Tätigkeitsberuf kann in folgenden Bereichen der Fall sein: (a) wissenschaftliche Tätigkeiten, (b) künstlerische Tätigkeiten, (c) schriftstellerische Tätigkeiten, (d) unterrichtende Tätigkeiten und (e) erzieherische Tätigkeiten. Ob die jeweilige Tätigkeit zu den freien Berufen gehört, wird meist durch das Finanzamt entschieden.

Berufliche Qualifikationen aus Ihrem Herkunftsland
Wenn Sie die erforderliche Qualifikation in Ihrem Herkunftsland erworben haben, muss Ihre ausländische Qualifikation dem jeweiligen deutschen Beruf gleichwertig sein. Fertigkeiten und Kenntnisse, die Sie mit einer Aus- oder Fortbildung im Ausland erworben haben, lassen sich nicht immer ohne Weiteres einem entsprechenden Berufsbild in Deutschland zuordnen. Denn jedes Land hat sein eigenes Ausbildungssystem und weltweit gibt es unterschiedliche Namen für ähnliche Berufe.

Deshalb müssen Sie ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. In dem Anerkennungsverfahren werden alle Qualifizierungen, die Sie im Zusammenhang mit Ihrem Berufsabschluss außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworben haben, geprüft – unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Herkunft und Ihres Aufenthaltsstatus (siehe Punkt 7).

Welche Genehmigungen können sonst noch wichtig sein?

Für einige freie Berufe wie Apotheker, Ärzte, Hebammen und Notare, ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen beruflichen Qualifikationen noch die Mitgliedschaft in der Berufskammer verpflichtend. Für die Anmeldung in der Kammer benötigen Sie:

  • den Nachweis Ihrer formalen Qualifikation (abgeschlossenes Studium oder gleichwertiger Berufsabschluss),
  • den Nachweis einer Berufshaftpflicht-Versicherung und
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das Sie beim Einwohnermeldeamt beantragen.

Andere freie Berufe, beispielsweise nicht-ärztliche Heilberufe wie Heilpraktiker, erhalten diese Zulassung bei öffentlichen Einrichtungen, in diesem Falle beim Gesundheitsamt. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen sich für ihre Zulassung mit der Industrieund Handelskammer oder dem zuständigen Gericht in Verbindung setzen. Bestimmte Freiberufler wie Journalisten oder Künstler können ihre Arbeit ohne Erlaubnis aufnehmen.

Wichtig für Hochschulabsolventen: Wenn Sie Ihr Studium in Deutschland abgeschlossen haben, können Sie unter Umständen ebenfalls ein Gewerbe in einem zulassungspflichtigen Handwerk anmelden. Das gilt laut Handwerksordnung § 7 Absatz 2 für Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Technik- und Gestaltungs-Fachschulen. Allerdings müssen dabei wesentliche Inhalte Ihres Studiums den Inhalten des jeweiligen Handwerks und der Meisterprüfung entsprechen. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie bereits in Ihrem Herkunftsland ein Studium oder eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch dann in einem zulassungspflichtigen Handwerk ein Gewerbe gründen.

Reisegewerbe
In § 55 der Gewerbeordnung wird erläutert, welche selbstständigen Tätigkeiten zum Reisegewerbe gehö- ren: Das sind insbesondere der Ankauf und Vertrieb von Waren oder von gewerblichen Leistungen, beispielsweise von Reparaturen. Dazu zählen ebenso unterhaltende Tätigkeiten, beispielsweise von selbstständigen Schaustellern.

Zur Ausübung eines Reisegewerbes müssen Sie beim Ordnungsamt eine Reisegewerbekarte beantragen. In der Regel gilt die Reisegewerbekarte für das gesamte Bundesgebiet. Allerdings kann die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden sein. Während einige Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, gibt es wiederum andere Tätigkeiten, die im Reisegewerbe nicht ausgeführt werden dürfen.