Sozialpartnerschaftliche Rechte und Pflichten bei personellen Angelegenheiten und Weiterbildung nach Betriebsverfassungsgesetz

Sozialpartnerschaftliche Rechte und Pflichten bei personellen Angelegenheiten und Weiterbildung nach Betriebsverfassungsgesetz

Allgemeine personelle Angelegenheiten

  • Personalplanung (§ 92 BetrVG: Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte)
  • Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (§ 92 Abs. 3 BetrVG: Vorschlagsund Beratungsrechte)
  • Sicherung und Förderung der Beschäftigung (§ 92 a BetrVG: Vorschlags- und Beratungsrechte; Ablehnung muss der Arbeitgeber begründen – in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich; Vertreter der Bundesagentur für Arbeit können hinzu gezogen werden)
  • Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen …)
  • Personalfragebogen (§ 94 Abs. 1 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Formulararbeitsverträge mit persönlichen Angaben (§ 94 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Auswahlrichtlinien in Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern (§ 95 Abs. 1 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Auswahlrichtlinien in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 95 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht und Initiativmitbestimmungsrecht)

Berufsbildung

  • Förderung der Berufsbildung, Ermittlung desBerufsbildungsbedarfs (§§ 92, 96 BetrVG: Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte)
  • Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung; Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen; Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (§§ 92, 97 Abs. 1 BetrVG: Informations- und Beratungsrechte; siehe aber § 97 Abs. 2 BetrVG)
  • Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, wenn berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (nach Tätigkeitsänderung aufgrund arbeitgeberseitiger Maßnahmen) nicht mehr ausreichen (§ 97 Abs. 2 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Art und Weise der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 Abs. 1, 4 BetrVG: Mitbestimmungsrecht)
  • Bestellung von Berufsbildungsbeauftragten (§ 98 Abs. 2, 5 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Abberufung von Berufsbildungsbeauftragten (§ 98 Abs. 2, 5 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Auswahl von Teilnehmern an betrieblichen und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung (§ 98 Abs. 3, 4 BetrVG: Vorschlags- und Mitbestimmungsrecht)

Personelle Einzelmaßnahmen

  • Einstellung / Eingruppierung / Umgruppierung / Versetzung in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 99, 100, 101 BetrVG: Informationsund Zustimmungsverweigerungsrecht)
  • Kündigung (§ 102 BetrVG: Informations-, Anhörungsrecht; Betriebsrat kann »Bedenken« und bei ordentlicher Kündigung »Widerspruch« einlegen)
  • Außerordentliche Kündigung von Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung (§ 103 Abs. 1, 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht
  • Versetzung von Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung, falls dies zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führt (§ 103 Abs. 3 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn Arbeitnehmer mit Versetzung nicht einverstanden ist)
  • Entlassung oder Versetzung »betriebsstörender« Arbeitnehmer (§ 104 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
  • Einstellung oder sonstige personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG: Informationsrecht)