Die Verpackungsverordnung (VerpackV)

Die Verpackungsverordnung (VerpackV)

Die VerpackV regelt insbesondere die Rücknahme und Verwertungspflichten bei Verpackungen, die im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr gebracht werden. Kennzeichnungspflichten sind hingegen mit der 5. Novelle der Verordnung entfallen. An die Beschaffenheit der Verpackungen stellt die VerpackV, abgesehen von den in § 13 festgeschriebenen Regelungen zur Konzentration von Schwermetallen, nur recht allgemeine Anforderungen. Nach § 12 sind Verpackungen demnach so herzustellen und zu vertreiben, dass

  • "Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist;
  • ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt sind;
  • schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt sind."

Das Gesetz unterscheidet zwischen Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Letztere werden dahingehend unterschieden, ob sie beim privaten Endverbraucher anfallen oder nicht. Wer als solcher gilt, führt § 3 (11) näher aus. Hierzu zählen neben Haushaltungen auch vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen wie zum Beispiel Gaststätten oder unter bestimmten Umständen auch Handwerksbetriebe.