Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Ein weiteres wichtiges Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es regelt den umwelt- und ressourcenschonenden Umgang mit Abfällen. "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Dabei gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen wie zum Beispiel radioaktive Stoffe, Tierkadaver, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, tierische Nebenprodukte, Bergbauabfälle, nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe, Stoffe, die mit Abwässern über Klärwerke in Flüsse eingeleitet werden, oder Kampfmittel.

Seit Mitte der 1990er Jahre hat Deutschland sich darum bemüht, mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) Abfälle zunehmend zu einem Wirtschaftsgut zu entwickeln. Mit dem 01.06.2012 trat das KrWG an die Stelle des KrW-/AbfG. Damit wurden die Ziele der Abfallvermeidung und der Kreislaufführung nochmals gestärkt. 

Dies wird besonders durch die Ausdifferenzierung der ehemals dreistufigen in die neue fünfstufige Abfallhierarchie deutlich:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  • Beseitigung

Ausgehend von dieser Rangfolge sollen diejenigen Maßnahmen vorrangig umgesetzt werden, die "den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen" am besten sicherstellen. Ausgehend von einer lebenszyklusübergreifenden Betrachtung sind dabei vor allem

  • die zu erwartenden Emissionen,
  • das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
  • die einzusetzende oder zu gewinnende Energie,
  • die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie
  • die sozialen Folgen der Maßnahme zu berücksichtigen.

Unternehmen sind zurzeit dazu aber nur insoweit verpflichtet, als die jeweilige Maßnahme technisch möglich (pragmatisch umsetzbar) und wirtschaftlich zumutbar ist. Besitzen Abfälle einen Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg, dann ist die energetische der stofflichen Verwertung gleichrangig.

Bei der Ausgestaltung dieser durchzuführenden Verwertungsmaßnahmen "ist eine (…) hochwertige Verwertung anzustreben". Das Gebot der Hochwertigkeit soll nach Willen des Gesetzgebers zukünftig zu einer echten Rechtsverpflichtung ausgebaut werden. Hierzu hat die Bundesregierung die Möglichkeit, für bestimmte Abfallarten durch eine Rechtsverordnung den Vor- oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme, Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung und insbesondere die Verwertung in Kaskaden zu bestimmen.

Abfallvermeidung ist ein wichtiges Ziel und soll zunehmend gefördert werden. Zu den Abfallvermeidungsmaßnahmen werden insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer gezählt. In Folge des Gesetzes ist bis Ende 2013 ein Abfallvermeidungsprogramm zu erstellen. Dieses soll unter anderem Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen festlegen und war zum Zeitpunkt der Texterstellung noch in Erarbeitung.

Im KrW-/AbfG noch unter dem Begriff Verwertung subsummiert, unterscheidet der Gesetzgeber nun die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung. Die Wiederverwendung ist demnach jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Die Vorbereitung zu dieser meint jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, welches das ermöglicht. Mit Recycling wird dagegen jedes Verwertungsverfahren bezeichnet, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Explizit ausgenommen davon sind die sonstigen Verwertungsmaßnahmen, insbesondere die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Mit dem KrWG wurden Ziele zur Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung eingeführt. Bis 2020 sollen die Verwertungsabfälle auf 65 und für Bau- und Abbruchabfälle auf 70 Prozent gesteigert werden. Gleichzeitig sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Bio- sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle bis 2015 getrennt zu sammeln.

Beseitigung meint jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Soweit erforderlich, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist, mit Ausnahme der in § 9 KrWG genannten Fälle, unzulässig.

Neue Regelungen bringt das Gesetz auch insbesondere für die Sammlung und Beförderung von Abfällen mit sich. Beispielsweise ersetzen die Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53 und 54 KrWG) die Genehmigungspflicht und die Transportgenehmigungspflicht (§§ 49 und 50 KrW-/AbfG). Für die Beförderung gefährlicher Abfälle bei Beseitigung oder Verwertung ist nun eine Beförderungserlaubnis verpflichtend. Von ihr sind lediglich Entsorgungsbetriebe ausgenommen. Zudem ist eine Transportgenehmigung erforderlich. Die Beförderung nicht gefährlicher Abfälle, ob zur Beseitigung oder Verwertung, unterliegt der Anzeigepflicht. Diese entfällt, wenn eine Erlaubnis besteht. Für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und befördern, wird diese Anzeige- und Erlaubnispflicht der §§ 53 und 54 KrWG erst ab Juni 2014 wirksam. Welche Abfälle als gefährlich eingestuft sind, kann der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entnommen werden. Gefährliche Abfälle sind in dieser mit einem * gekennzeichnet. Zudem wurde die Kennzeichnungspflicht (§ 55 KrWG) ausgedehnt. Darüber hinaus sind beim Umgang insbesondere mit gefährlichen Abfällen auch bestehende Register- und Nachweispflichten zu beachten. Wer bereits bei der Konstruktion den Anfall (gefährlicher) Abfälle vermeidet, kann Pflichten (unter Umständen Erlaubnis-, Registerpflichten, Nachweispflichten oder die Stellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall) und Kosten erheblich minimieren.