Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Ein Schwerpunktthema der „European Green Deal Initiative“ stellt die Förderung der Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) dar. In Deutschland wurde das Thema schon seit 2012 im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt (novelliert in 2020). Darin wird in Deutschland eine Kreislaufwirtschaft gefordert, die besonders zwei Zwecken dient:

  1. Schonung von natürlichen Ressourcen,
  2. Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen.

Kern des KrWG ist eine Rangfolge von Maßnahmen zur Vermeidung und zur Abfallbewirtschaftung in Form einer fünfstufigen Abfallhierarchie:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung
  5. Beseitigung

Hinter dieser Abfallhierarchie steht die eindeutige Priorisierung der Prinzipien von Reparierbarkeit, Re-, Up- und Downcycling vor der Entsorgung und Deponierung von Abfallmaterialien. Produzierende Unternehmen sind zudem aufgefordert, schon bei ihren Produktentwicklungen beziehungsweise bei Projektplanungen eine Wiederverwendung der Materialien nach der primären Nutzungsphase sicherzustellen (Obhutspflicht).

Auch Unternehmen, die Abfälle sammeln und transportieren, sowie Abfallhändler und -makler sind vom Gesetz direkt betroffen. Bauunternehmen etwa, mit Schwerpunkt auf Abriss oder Sanierung obliegen einer besonderen Sorgfaltspflicht bei der sinnvollen Trennung von gebrauchtem Baumaterial auf der Baustelle und der Wiederzuführung in die Kreislaufwirtschaft (siehe KrWG, Anlage 1 und 2).

Um eine sinnvolle Strategie zur Kreislaufführung zu entwickeln, kann es Sinn machen, sich zunächst eine solide Datenbasis zu schaffen. Eine erprobte Methode ist hier etwa die Stoffstromanalyse. Aufbauend auf dem Verständnis der eigenen Stromflüsse lässt sich dann entlang der Abfallhierarchie nach passenden Kreislaufführungsstrategien suchen.

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