Berichtspflichten für Unternehmen und Finanzinstitute

Berichtspflichten für Unternehmen und Finanzinstitute

Ein Meilenstein in der EU-Nachhaltigkeitsgesetzgebung wurde im November 2022 mit der Verabschiedung der „EU Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) erreicht. Diese Richtlinie ersetzt die bisherige „EU Non Financial Reporting Directive“ (NFRD), nach der börsengelistete Unternehmen bestimmter Größe (über 500 Mitarbeitende) Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen müssen. Dabei waren bisher Inhalt und Aussagen weitgehend im Ermessen der Unternehmen. Mit der neuen Richtlinie wurden einheitliche Inhalte und Nachhaltigkeitsaspekte für eine verpflichtende nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung und deren Umfang festgelegt. Diese nichtfinanzielle Berichterstattung soll zukünftig separat im Lagebericht erfolgen und muss unabhängig geprüft werden. Damit soll Transparenz zum aktuellen Nachhaltigkeitsgeschehen in Unternehmen und Vergleichbarkeit in den Nachhaltigkeitsberichten untereinander erreicht werden. Gleichzeitig soll explizit Greenwashing unterbunden werden. Die nichtfinanzielle Berichterstattung soll damit gleichrangig zur Finanzberichterstattung erfolgen.

Die CSRD formuliert hauptsächlich generelle Anforderungen, zum Beispiel, zu welchen Themen und Aspekten als Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten ist. Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Fortschritte in Nachhaltigkeitsberichten fordert die CSRD zusätzlich detaillierte EU-Berichtsstandards. Dazu wurde der „European Sustainability Reporting Standard“ (ESRS) entwickelt, der detaillierte Leistungsindikatoren für die verschiedenen Nachhaltigkeitsbereiche festlegen soll.

Durch viele bisherige öffentliche Diskussionen sind Anforderungen zu Umweltaspekten in Unternehmen weitgehend bekannt. Die Anforderungen zu den Sozialaspekten und Aspekten der ethischen Unternehmensführung in Unternehmen sind hingegen weniger bekannt und umfassen folgende Themen:

Anforderungen zu den Sozialaspekten Anforderungen zu Governance-Aspekten
  • Gleichbehandlung
  • Chancengleichheit
  • Geschlechtergerechtigkeit
  • gleicher Lohn
  • Ausbildung
  • Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
  • Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung
  • Vielfalt
  • sichere Beschäftigung
  • Arbeitszeit
  • angemessene Löhne
  • sozialer Dialog
  • Vereinigungsfreiheit
  • Existenz von Betriebsräten
  • Tarifverhandlungen
  • Mitbestimmungsrechte
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • Gesundheit und Sicherheit
  • Menschenrechte
  • demokratischen Grundsätze und Standards internationaler Chartas
  • Rolle, Fachwissen und Fähigkeit von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
  • Fachwissen und Fähigkeit von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
  • Kontroll- und Risikomanagementsysteme in Bezug auf den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Beschlussfassung
  • Unternehmensethik und -kultur
  • Bekämpfung von Korruption
  • Schutz von Hinweisgebern
  • Tierwohl
  • Lobbytätigkeiten
  • Pflege und die Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften
  • Zahlungspraktiken – insbesondere in Bezug auf verspätete Zahlungen an KMU
  • Schutz personenbezogener Daten
  • Struktruelle Verankerung von Nachhaltigkeit im Unternehmen

Entwicklung von EU-Standards

Corporate Sustainablity Reporting Directive (CSRD) (gültig seit Januar 2033*)

Richtlinie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Inhalt des eigenständigen Kapitels zur Nachhaltigkeit im Lagebericht **:

  • Geschäftsmodell und Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
  • zeitgebundene Nachhaltigkeitsziele (2030 und 2050)
  • Unternehmensorgane und –richtlinien im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
  • Due Diligence Prozess zur Identifikation der Berichtsinhalte (unter anderem doppelte Wesentlichkeit)
  • wichtigste negative Auswirkungen unter Einbeziehung der Wertschöpfungskette
  • Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Beendigung negativer Auswirkungen
  • Risikoanalyse und Maßnahmen (inklusive Abhängigkeitsbetrachtung)
  • allgemeine und spezifische Leistungsindikatoren (entsprechend ESRS: Umwelt, Soziales, Governance, branchenspezifisch)
  • immaterielle Anlagewerte (intellektuelles, soziales, Human- und Beziehungskapital)

 

Art und Form des Nachhaltigkeitsberichts:

  • CSRD soll Teil des Lageberichts werden.
  • Der Lagebericht ist Teil des Jahresabschlußes (wie Bilanz und G+V)
  • elektronisches ‘ESEF Format’ (IT-Tool) mit taxonomiekonformen fachlichem und technischem Tagging (iXBRL-tags)

 

Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten (unter anderem Übereinstimmung mit CSRD/ ESRS, Art.8 Tax-VO, ESEF-VO)*:

  • ab Oktober 2026 Prüfung durch unabhängige Prüfer mit begrenzter Sicherheit (limited assurance)
  • ab Oktober 2028 Prüfung durch unabhängige Prüfer mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance)

* Während der Veröffentlichung dieses Leitfadens im Frühjahr 2025 werden die Regelwerke zur CSRD im Rahmen der Omnibus-Verordnung einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. So soll das Prüfniveau bei der weniger intensiven „limited assurance“ belassen und auf eine im Folgenden noch aufgeführte „reasonable assurance“ verzichtet werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Reporting- und Berichtsstandards“.

* * Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit Muttergesellschaften in Drittstaaten wird ein angepasster Berichtstandard entwickelt. Diese Standards zielen darauf ab, eine einheitliche und vielseitig anschlussfähige Berichterstattung zu ermöglichen. Sie umfassen auch eine Variante für eine freiwillige Berichterstattung. Auch der Deutsche Nachhaltigkeitskodex wird auf diese Standards abgestimmt werden.

Bildquellen und Copyright-Hinweise
  • © Dilok Klaisataporn / Getty Images – Piktogramme Nachhaltigkeit Blätter (3401_piktogramme-nachhaltigkeit-blaetter.jpg)